LG Hildesheim: Arglistige Täuschung durch die Euroweb Internet GmbH ?
Das Landgericht Hildesheim stellt als Berufungsinstanz eine arglistige Täuschung des “Partnerunternehmens”, begangen durch die Euroweb Internet GmbH fest. Aktz: LG Hildesheim Az: 7 S 232/09 // 3 C 553/08, und der Hinweisbeschluss
Nicht der geschulte Aussendienstmitarbeiter habe diese Tat begangen, die Ursache des “Übels” sei nach Meinung des LG Hildesheim direkt bei der Firma Euroweb Internet GmbH zu suchen.
Zum Hintergrund :
Nach wiederholter Aussage der Rechtsanwaltskanzlei Berger und unter Berufung auf Zeugen betreibe die Euroweb Internet GmbH zwei Vertriebsmodelle; eines im Direktvertrieb, welches durch den jeweiligen Aussendienstmitarbeiter an den zukünftigen Partnerunternehmer vergeben werden solle und ein weiteres, welches als Kaufangebot nur durch die Konzernzentrale vertrieben werden soll. Die Preise für dieses sog. “Kaufkundenangebot im Produktvertrieb” sind nach Meinung vieler Insider hoffnungslos überteuert, aber auch dies scheint zur Firmenstrategie zu gehören; man könnte den Eindruck gewinnen, dass hier kein Verkauf stattfinden solle.
Bisher konnte oder wollte die Firma Euroweb keine Zahlen über die tatsächliche Anzahl der “Kaufkunden” im Verhältnis zu den “Partnerunternehmen” bekannt geben und so bleibt zumindest die Vermutung, dass der “Referenzpartner” tatsächlich der eigentliche, “normale” Kunde der Firma Euroweb sei.
Die Aussendienstmitarbeiter der Euroweb-Group werden anhand von einem “Leitfaden für Marketing-Beauftragte” geschult ( der, laut Aussage von ehemaligen ADMs, größtenteils auswendig zu lernen ist) und mit verschiedenen Unterlagen, so auch dem “Marketingbogen” (besser bekannt als T-Konto) auf “Partnersuche” geschickt. Im Rahmen des Verkaufsgespräches vergleichen nun die geschulten Aussendienstmitarbeiter, ganz wie es der Leitfaden vorsieht, in einer Gegenüberstellung mit Hilfe des T-Kontos die Preise der verschiedenen Vertriebsmodelle. Wie bereits weiter oben beschrieben steht das Angebot für den “Kaufkunden” hier aber nicht zur Disposition, da es (wenn überhaupt) nur von der Konzernzentrale vertrieben wird.
Aber auch die versprochene wirtschaftliche Besserstellung des “Partnerunternehmens” scheint selbst in dieser Gegenüberstellung fraglich, erhält er doch im Gegensatz zum Kaufkunden, laut AGB, keinerlei Rechte an seiner Webseite und bindet sich somit sehr stark an das Unternehmen Euroweb.
Nach der nachvollziehbaren Ansicht des LG Hildesheim vergleicht die Firma Euroweb zwei unterschiedliche Vertriebsmodelle miteinander und verschleiert diesen Umstand bei den Vertragsgesprächen. Das Angebot des “Internet-System-Vertrages” wird also mit einem nicht relevanten Alternativangebot verglichen und dem Kunden so ein unzutreffender Vergleichsmaßstab suggeriert, um damit von einer eigenständigen Bewertung der in diesem Vergleich günstig erscheinenden Preise abzulenken.
Gerade der bewusst erweckte Anschein des Vergleichs desselben Vertriebsmodells für verschiedene Kunden stellt die arglistige Täuschung dar.
Das Landgericht Hildesheim sah sich zudem gezwungen die Revision zuzulassen,
Zitat:”
weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Kammer ist in einer über den Einzelfall hinausgehenden Grundsatzfrage des Vorliegens einer arglistigen Täuschung durch die Vorspiegelung eines besonders günstigen Angebots eines Vertriebsmodells, ohne dass für den Erklärungsempfänger erkennbar ist, dass ein Vergleich mit einem anderen Vertriebsmodell erfolgt, von den zitierten Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf abgewichen. Es handelt sich insoweit um eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist und deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.
Das Urteil aus Hildesheim ist folglich noch nicht rechtskräftig und die Vergangenheit legt die Vermutung nahe, dass auch in diesem Falle der Bundesgerichtshof entscheiden wird. Bei dieser Häufung der Fälle einer Firma in Karlsruhe könnte man meinen es gäbe auch dort bereits eine “Akte Euroweb”.