Mütterrente und Rente mit 63
Der Gesetzesentwurf zum geplanten Rentenrecht 01.07.2014 als Referentenentwurf ist veröffentlicht. Die Bundesregierung plant für Mütter, die ein oder mehrere Kinder vor dem 01.01.1992 geboren haben, einen Kindererziehungszeitenzuschlag von der Zeit ca. 1 Entgeltpunkt auf 2 Entgeltpunkte für jedes geborene Kind.
Bestandsrentnerinnen und Rentner erhalten einen Zuschlag in Höhe von jeweils ca. 26 € und 28 € Brutto (Ost-West) ohne eine Einkommensanrechnung für schon errechnete Entgeltpunkte auf Kindererziehungszeiten für geborene Kinder vor dem 01.01.1992.
Zukünftige Rentnerinnen und Rentner müssen sich Entgeltpunkte aus Einkommen und Kindererziehungszeiten anrechnen lassen. Die Mütterrente ist keine neue Rentenart, sondern eine Ergänzung zu jetzt schon bestehenden Regelungen.
Viele Fragen stellen sich:
Anrechnung Rentenerhöhung an Witwenrente ?, werden bei Witwenrentenbezug automatisch auch die Kindererziehungszeiten der verstorbenen Ehefrau anerkannt, hat der geschiedene Ehepartner einen Anspruch auf einen neuen Versorgungsausgleich, wenn die geschiedene Ehefrau im Rahmen der neuen Kindererziehungsregelungen mehr Entgeltpunkte erwirbt ? Anrechnung der höheren Rente auf andere Sozialleistungen ? Warum müssen sich Zugangsrentnerinnen und Rentner die Erhöhung der Kindererziehungszeiten auf Einkommen anrechnen lassen, wenn bei Bestandsrentnerinnen und Rentner der Zuschlag in voller Höhe ausgezahlt wird ?
Einführung einer abschlagsfreien Altersrente mit 63
Wer 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung erreicht, soll eine abschlagsfreie Altersrente mit 63 Jahren erhalten.
- Zeiten des Bezugs von ALG I Leistungen (Insolvenzausfallgeld, Kurzarbeitergeld, Wintergeld) werden ohne zeitliche Grenzen berücksichtigt, ab einem bestimmten Zeitraum können diese Zeiten durch eine Eidesstattliche Versicherung ohne weitere Nachweise glaubhaft gemacht werden.
- Viele rentenrechtliche Zeiten sind nicht Gegenstand der 45 Jahre. Erhöhung des Renteneintrittsalters ab Geburtsjahrgänge 1953 um 2 Monate für je neues Geburtsjahr bis 1964, dann frühestmöglicher Eintritt mit 65 Jahren möglich
Änderung in der Erwerbsminderungsrente
Verlängerung der Zurechnungszeit bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente von zurzeit 60 Jahre auf 62 Jahre und die Einführung einer Günstigerregelung für die potentiellen Antragsteller für den Zeitraum von 4 Jahren bis zur Rentenantragsstellung.
- Günstigerregelung bedeutet, dass die Einkommen der letzten 4 Jahre vor Eintritt des sogenannten Leistungsfalles dann nicht mit gerechnet werden, wenn diese durch Krankheit und Bezug von Sozialleistungen schlechter ausfallen würden, als wenn der Betroffene durch Arbeitseinkommen verdient hätte
Rehapaket
- Jährliche Aufstockung der Finanzleistungen im Bereich der beruflichen und medizinischen Reha-Leistungen.
Rentenangleichung Ost an West
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Rentenwertangleichung Ost an West, wobei hier wahrscheinlich, bei Eintreffen bestimmter Voraussetzungen frühestens im Jahr 2016 mit einem Gesetzgebungsverfahren zu rechnen ist.
Diese wichtige Frage der Ungleichbehandlung der Ostrentner ist wieder nicht klar geregelt, so dass die Ankündigungen der Politik in dieser Frage den Rentnerinnen und Rentnern im Osten unserer Republik nur leere Programmsätze sind. Daher empfiehlt sich aus unserer Sicht ein Klageverfahren, um diese nicht mehr nachvollziehbare Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich klären zu lassen.
Viele Fragen sind offen und es bleibt erst einmal das Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Solange das geplante Rentenpaket nicht Gesetzeskraft hat, ist vieles Spekulation. Unser Rat ist daher, die Lage abzuwarten und entsprechende Anträge erst bei Vorliegen des verkündeten Gesetzes zu stellen.
Fazit:
Auf jeden Fall sollten Sie so genannte “Schnellschüsse” vermeiden und sich an einen kompetenten Rentenberater wie zum Beispiel die Rechtsanwaltskanzlei anwaltsofort-halle.de wenden.