Neuer Nepp mit 2 Millionen € Gewinnversprechen

Wieder einmal wird versucht, mittels Briefpost 2 Millionen Euro an den Mann/ bzw. die Frau zu bringen. Zur Erlangung der Summe, so wird versprochen, entstehen ihnen keinerlei Kosten, so im Schreiben.
Nur auf der Rückseite den Schreibens entdeckt man nach 2-maligen Lesen, den geschickt formulierten Text, dass ihre Adresse an verschiedene Gewinnspielservices weitergegeben wird, und man sie dort einträgt. Ergebnis: Ganz viel Post von allen möglichen Unternehmen.
Wenn sie jetzt denken, man könnte doch den versprochenen Gewinn einklagen…
Versuchen sie es mal, Absender ist ein Unternehmen in China mit Postfachnummer.
Sollten sie doch unterschreiben und den Brief zurückschicken wollen, Empfänger ist eine Firma Namens „Processing and Handling“ in Canada, natürlich ebenfalls mit einer Postfachnummer.
Somit dürfte ein einklagen der versprochenen Summe im Ausland ein fast unmögliches Unterfangen werden. Unser gut gemeinter Rat, den Brief am besten ins Altpapier entsorgen, die 2 Millionen gibt es nicht für sie, zumal wir nach einer kleinen Recherche rausfanden, dass der Empfänger des hier abgebildeten Briefes bereits der 6067 Empfänger von vielen anderen war.
Zur Erinnerung, bei Gewinnversprechen bei einem Versender im Inland sieht die Sache schon etwas anders aus. Dazu meint unser Kooperationsanwalt Peter Knöppel:
Seit dem 1. Juli 2000 gilt im deutschen Recht nach § 661a BGB der Grundsatz: Wer einen Gewinn verspricht , der muss diesen Gewinn auch tatsächlich leisten.
Wer eine solche Gewinnzusage erhält, der hat gegen den Versender einen Anspruch auf den versprochenen Gewinn.
Hier sollten Sie die Gewinnversprechen, zu mal wenn diese ungefragt bei Ihnen im Briefkasten landen, wegschmeißen. Wenn Sie aber Klagen wollen, gilt es neben den Voraussetzungen des § 661 a BGB auch noch zu prüfen, ob Ihre Rechtschutzversicherung den Fall übernimmt.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahre 2006 entschieden, dass der Rechtschutzversicherer nach den ARB 94 ( Rechtschutzbedingungen 1994 ) den Fall übernehmen muss. Weiterhin hat der BGH entschieden, dass das Gewinnversprechen an keine Auszahlungsvoraussetzungen gebunden ist.
Wenn Sie einen Prozess nicht finanzieren können, bietet der Staat die Prozesskostenhilfe an.
Vorsicht aber, einige Gerichte lehnen die Übernahme der Prozesskostenhilfe mit grundsätzlichen Erwägungen ab, dass zB. die Beitreibung der Gewinnsumme nicht durchsetzbar ist, weil die Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben und daher erhebliche Schwierigkeiten mit der Beitreibung der Gewinnsumme verbunden sind. Andere Gerichte wie das OLG Celle haben die PKH auch gegen eine Briefkastenfirma, welche im Ausland ihren Sitz hat, bewilligt.Gewinnzusagen können nach einem Urteil des BGH vom 30.05.2008 nach § 16 UWG strafbar sein. Eine Strafanzeige ist daher sinnvoll. Aber nur gegen die Hintermänner. Die wirklichen Versender sind nicht die Briefkastenfirmen, sondern die Hintermänner, die sich hinter den gegründeten Briefkastenfirmen verstecken. Es ist sinnvoll gegen die tatsächlichen Versender vorzugehen. Diese haften dann für den Gewinn.