Neutralitätsgebot verletzt
Die zweifelhafte Rolle einer Basler Friedensrichterin

Nachdem das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Klage einer Datacom-Kundin, die behauptet hatte, dass sie beim telefonischen Vertragsabschluss einem Irrtum oder einer Täuschung unterlegen sei, abgewiesen hat, wird nun Kritik laut an der erstinstanzlichen Friedensrichterin. Diese habe sich leichtgläubig auf fragwürdige Medienberichte verlassen und sei ihrem Auftrag nicht nachgekommen.
Die Klägerin S.R.* argumentierte an der Schlichtungsverhandlung im August 2015 vor allem mit Berichten aus den Konsumentenmedien K-Tipp, Beobachter und Espresso/Kassensturz. Dort könne man ja selber nachlesen, dass die Werbesperre-Firma Datacom GmbH unlauter handeln würde, indem sie sich angeblich als Swisscom ausgebe und das Angebot doch sowieso nutzlos sei. Der Argumentation folgend, hiess die Arlesheimer Friedensrichterin Lisbeth Maritz-Füeg daher mit Entscheid vom 19. August 2015 das Rechtsbegehren von S.R. gut und verurteilte die Datacom GmbH dazu, der Klägerin den von dieser im Jahr 2014 entrichteten Kaufpreis von CHF 99.- für den Eintrag in die Sperrliste zurückzuzahlen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von mehreren hundert Franken. Maritz-Füeg war der Auffassung, eine «ungerechtfertigte Bereicherung» durch die Datacom GmbH feststellen zu können. Bestätigt sah sie sich denn auch primär durch die von der Klägerin vorgebrachten Medienberichte.
Unzureichende Prozessführung
Als die Datacom GmbH daraufhin beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde gegen das Urteil einreichte, entschied dieses, den Friedensrichter-Entscheid von Maritz-Füeg wegen unzureichender Prozessführung aufzuheben und den Fall zur nochmaligen korrekten Behandlung an die fehlbare Friedensrichterin zurückzuweisen. An der unfreiwilligen zweiten Schlichtungsverhandlung verzichtete Maritz-Füeg zwar darauf, ein neues Urteil zu fällen und erteilte stattdessen der Klägerin genügsam eine Klagebewilligung. Jedoch konnte sie es – von der Schelte des Kantonsgerichts sichtlich unbeeindruckt – auch an diesem zweiten Termin nicht unterlassen, ihre persönliche Meinung offenkundig vorzutragen und unkritsch Partei für die Klägerin zu ergreifen und ihr insbesondere «viel Glück» für das weitere Verfahren zu wünschen, welches sie leider nicht länger beeinflussen könne.
Nachdem nun aber das Zivilkreisgericht als oberste Instanz in diesem Fall festgestellt hat, dass die Rechtmässigkeit des telefonisch geschlossenen Vertrages der Datacom GmbH mit der Klägerin S.R. zweifelsfrei gegeben sei, und von Irrtum oder Täuschung angesichts der präzisen Kommunikation im gut dokumentierten Verkaufsgespräch (Tonbandaufnahme) keine Rede sein könne, stellt sich die Frage, inwiefern die Arlesheimer Friedensrichterin über die notwendigen Kompetenzen verfügt, in zivilrechtlichen Streitigkeiten überhaupt ein zuverlässiges Urteil zu fällen. Maritz-Füeg wollte sich gegenüber dem Konsumer dazu nicht äussern. So blieben die Fragen offen, ob es denn ausreichend sei ein Urteil lediglich durch die persönliche subjektive Meinung begründen können oder wie wichtig das Neutralitätsgebot sei in denjenigen Fällen, bei denen man persönlich eher zu einer bestimmten Partei neige. Schade, denn die Antworten hätten interessiert.
Finanzieller Schaden
Dass nun die Klägerin S.R. wegen dem über 1 Jahr andauernden Verfahren durch mehrere Instanzen einen finanziellen Schaden von mehreren tausend Franken erleidet, ist auch der höchst zweifelhaften Rolle von Lisbeth Maritz-Füeg zuzuschreiben. Denn es ist fraglich, ob die Streitigkeit überhaupt derart eskaliert wäre, wenn die Friedensrichterin ihre Rolle als neutrale Vermittlerin von Anfang an ernstgenommen hätte und bei einem Urteil gewissenhaft der verwertbaren juristischen Faktenlage gefolgt wäre.
*Name der Redaktion bekannt.
Transparenz in eigener Sache: Seit 2016 wird die Datacom-Sperrliste vom Konsumentendienst Schweiz verwaltet, dem auch der Konsumer angehört.