Online-Dating Anbieter „eDates“: Achten Sie auf Klauseln

Die Online-Dating-Seite „eDates“ wird von der Be Beauty GmbH, Geschäftsführerin Viola Parockinger betrieben. Sie wirbt damit, ein „exklusiver Online Dating Premium Club im Internet, für die attraktive und anspruchsvolle Zielgruppe mit Stil und Niveau“ zu sein.
In letzter Zeit gibt es aber immer wieder Beschwerden von Lesern über das Dating-Portal, deshalb sehen wir uns das Angebot und die durch eine Premium-Mitgliedschaft entstehenden Kosten am 11.02.2014 an.
Die Registrierung erfolgt zunächst kostenlos. Wählt der Kunde den “Tipp” des Unternehmens, das als “Einmaliges Angebot 2,90 €” gekennzeichnet ist, dürfte er aufgrund der Bezeichnung als “Einmaliges Angebot” zunächst davon ausgehen, dass ihn keine wiederkehrende Zahlungsverpflichtung trifft.
Den Hinweis unter dem “Jetzt zahlen”-Button
“Mit der Wahl des obigen Angebotes, bestätigen Sie durch Klick auf “Jetzt zahlen”, dass Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren und denDatenschutz der Be Beauty GmbH gelesen haben. Ihr gewähltes Angebot verlängert sich nach Ablauf wiederkehrend in das attraktive Sechs Monats Angebot, wenn dieses nicht zuvor gemäß den AGB, in Schriftform, gekündigt wird.”
…dürften die meisten Nutzer vermutlich nicht wahrnehmen. Er gehört dort auch nicht hin.
Rechtsanwalt Thomas Rader erklärt:
„Die Bestimmung, dass sich das 15 Tage Angebot nach dessen Ablauf in das 6 Monats Angebot verlängert – bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt – dürfte aus mehreren Gründen nicht Inhalt des Vertrages geworden bzw. unwirksam sein.
Der Unternehmer muss dem Verbraucher, bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
Hierfür ist die Darstellung der Information zum Abschluss des Bestellprozesses, also in dem Moment, in dem der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt, notwendig.
Informationen bereits am Beginn oder im Verlaufe des Bestellprozesses, zum Beispiel noch bevor der Verbraucher seine Adressdaten und etwaige Zahlungsinformationen angegeben hat, genügen den Anforderungen nicht.
Überdies ist ein weiterer Schritt notwendig, um den Bestellprozess abzuschließen, nämlich die Eingabe der Zahlungsdaten.
Nutzer von eDates, die auf diese Art und Weise in den Genuss eines ungewollten 6 Monats-Abo gelangt sind, das sie halbjährlich beinahe 500,00 Euro kosten soll, dürften sich mit Erfolg auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen können.
Am Rande bemerkt sei, dass auch die Wirksamkeit der Kündigungsklausel in den AGB von eDates erheblichen Bedenken unterliegt.
Die Kündigungsklausel dürfte nach alledem unwirksam sein, weil sie die Kündigungsmöglichkeit des Nutzers in einem vollständig elektronisch betriebenen Geschäft des elektronischen Geschäftsverkehrs auf die schriftliche Form beschränkt und den Nutzer gemäß § 307 Abs. 1 Satz BGB hierdurch unangemessen benachteiligt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 30.04.2013, 312 O 412/12 (nicht rechtskräftig)).
Ein Urteil gegen die Partnerbörse Elitepartner hat gezeigt, dass die Ablehnung einer Kündigung per E-Mail die Kunden unangemessen benachteilige und die betreffende Klausel in den AGB von Elitepartner für unzulässig erklärt.
Die Tatsache, dass das Unternehmen in seinem Impressum keine eMail-Adresse zur Verfügung stellt, durch die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglicht wird, dürfte wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 TMG.
Das ein Online-Kontaktformular im Impressum nicht ausreichend ist, hat das bereits das KG Berlin in seinem Urteil vom 07.05.2013 – 5 U 32/12 – festgestellt.“
Quelle: Rechtsanwalts Kanzlei Rader