Änderungen zum 1. Januar 2016
Pflegereform in Deutschland


Der zweite Teil der Pflegereform ist nicht nur ein gesundheitspolitischer Meilenstein des laufenden Jahres, sondern die größte Umgestaltung der Pflegeversicherung seit ihrem Start.
Deshalb hat sich der Konsumentendienst informiert, und sich viele der Neuregelungen- betreffend der Ersatz- und Kurzzeitpflege von der Techniker Kasse(TK)erklären lassen.
Ersatz- und Kurzzeitpflege:
Diese beiden Optionen sind gefragt, wenn beispielsweise Angehörige ein Familienmitglied pflegen und dabei zeitweilig ausfallen. Professionelle Pflegekräfte, Freunde oder Verwandte können dann im gewohnten Umfeld vertreten (Ersatzpflege). Daneben besteht die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim in Anspruch zu nehmen.
Neu ab 1. Januar 2016 ist, dass die Pflegekassen in dieser Zeit das Pflegegeld hälftig weiterzahlen – bei der Ersatzpflege für einen Zeitraum von 42 Tagen, bei der Kurzzeitpflege für 56 Tage. Bisher darf in beiden Fällen nur bis zu 28 Tage weitergezahlt werden.
Die Ansprüche auf Ersatz- und Kurzzeitpflege können Versicherte schon jetzt flexibel kombinieren. Bisher gab es hier jedoch Einschränkungen für besonders nah stehende Verwandte. Diese hat der Gesetzgeber jetzt ausgeräumt.
Ebenfalls neu ist, dass Kurzzeitpflegen ab Jahresbeginn nicht mehr nur für vier Wochen bewilligt werden dürfen, sondern für acht Wochen. Bisher war das nur möglich, wenn der Versicherte sein Budget für Ersatzpflege teilweise oder ganz in die Kurzzeitpflege überträgt.
Darüber hinaus haben ab dem kommenden Jahr pflegende Angehörige rechtlich verbindlich einen Anspruch auf Beratung. Bisher war im Leistungskatalog der Pflegeversicherung streng genommen nur eine Beratung für Pflegebedürftige vorgesehen.
Die Änderungen im einzelnen- folgende Punkte treten zum 1. Januar in Kraft:
Terminservicestellen:
Regionale Terminservicestellen müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen bis zum 23. Januar 2016 einrichten. Die Terminservicestellen müssen innerhalb von einer Woche einen Termin bei einem Facharzt vermitteln, sofern der Versicherte eine Überweisung vorlegen kann. Die Wartezeit bis zum Termin darf maximal vier Wochen betragen, die Entfernung muss für den Versicherten zumutbar sein. Wenn kein Termin vermittelt werden kann, muss ein ambulanter Behandlungstermin in einem Krankenhaus angeboten werden.
Zweitmeinungsverfahren:
Das Recht auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung soll bei planbaren Eingriffen ab 1. Januar 2016 bestehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bis zum 31. Dezember 2015 erstmals die Krankheitsbilder beziehungsweise Indikationen festlegen, für die der Anspruch auf ein Zweitmeinungsverfahren gelten soll.
Entlassmanagement:
Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz soll die Entlassung künftig patientenfreundlicher gestaltet werden, indem das Krankenhaus bei der Entlassung für bis zu sieben Tage Arzneimittel, häusliche Krankenpflege oder Heilmittel verschreiben kann und auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen darf.
- Weiterzahlung hälftiges Pflegegeld bei der Ersatzpflege für einen Zeitraum von 42 Tagen und bei der Kurzzeitpflege für einen Zeitraum von 56 Tagen. Bisher wird in beiden Fällen das Pflegegeld bis zu 28 Tage hälftig weitergezahlt.
- Bei Ersatzpflegen ist eine Übertragung des Kurzzeitpflegebetrages auch bei Verwandten möglich. Derzeit ist eine Übertragung von Kurzzeitpflegeansprüchen bei Ersatzpflegen, die durch Angehörige bis zum zweiten Grad durchgeführt werden, nicht möglich.
- Bei Kurzzeitpflegen gilt unabhängig von einer Übertragung aus der Ersatzpflege zukünftig der Leistungszeitraum von acht Wochen. Die Techniker Krankenkasse setzt diese Regelung bereits heute so um.
- Pflegende Angehörige haben rechtlich verbindlich einen Anspruch auf Pflegeberatung. Bisher war im Leistungskatalog der Pflegeversicherung streng genommen nur eine Beratung für Pflegebedürftige vorgesehen.
Veränderungen ergeben sich im Zusammenhang mit dem Hospiz- und Palliativgesetz.
- Die ambulante Palliativpflege wird explizit als Leistung der häuslichen Krankenpflege in den gesetzlichen Anspruch aufgenommen. Hierzu folgen noch konkrete Regelungen an die Versorgung.
- Möglichkeit eigener Rahmenvereinbarungen in Kinderhospizen.
- Anpassung des Mindestzuschuss auf 255,15 Euro kalendertäglich, entspricht 9 v.H. der monatlichen Bezugsgröße.
- Erhöhung des Zuschuss von 90 v.H. auf 95 v.H. des kalendertäglichen Bedarfssatzes der Hospize.
- Einen bedeutenden Punkt nimmt auch die Einführung eines Anspruchs auf Beratung und Hilfestellung ein. Grundlegende Inhalte sind:
- Informationen für Versicherte über Hilfen und Versorgungsangebote der Palliativ- und Hospizversorgung.
- Individuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl von Leistungen.
- Überblick regional verfügbarer Leistungserbringer, sowie
- eine individuelle gesundheitliche Versorgungsplanung in stationären Pflegeeinrichtungen.
Über den zweiten Teil der Pflegereform berät der Bundesrat voraussichtlich am 18. Dezember. Der Bundestag hat das Gesetz bereits am 13. November verabschiedet.