Rechtsirrtum: „Sammelklage“ gegen Abzocker

Das Internet ist, gerade zur Weihnachtszeit voller schöner Seiten, die „Kostenloses“ – Schnäppchen oder Hilfen versprechen. Meldet sich dann der Verbraucher auf der entsprechenden Internetseite an und übersieht dabei das Kleingedruckte, gibt es plötzlich eine gesalzene Rechnung für etwas, was auf den ersten Blick ja Gratis war.
„Da hilft nur eine Sammelklage“
glauben nun nach Berichten der Verbraucherzentralen viele Betroffene und gehen auf die Suche nach Verfahren, in die sie sich „anschliessen“ können.
Doch die „Sammelklage“, wie man sie aus amerikanischen Krimis kennt, gibt es in Deutschland nicht.
Nur im Bereich des Kapitalanlagerechts können neuerdings Musterverfahren durchgeführt werden, deren Ausgang dann Einfluss auf andere Verfahren haben soll. Zudem dürfen zum Beispiel Verbraucherzentralen ausnahmsweise in fremdem Interesse prozessieren.
Sie müssen sich aber auf Unterlassungsklagen beschränken. Zahlungsklagen, zum Beispiel stellvertretend für die Betroffenen von Internetabzocke dürfen die Verbände nicht führen. Das kann nur jeder Abgezockte für sich alleine tun.