Schufa Auskunft: Bundesdatenschutzgesetz verbietet Wucherpreise
Die geplante Verteuerung der privaten SCHUFA-Auskunft zum 1. April 2010 von 7,80 Euro auf 18 Euro verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz, so der Verbraucheranwalt Sven Tintemann von der Kanzlei Dr. Thomas Schulte
Auch die Beschränkung auf nur eine kostenlose Auskunft im Jahr verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz
Die SCHUFA begründet ihre geplante Preiserhöhung damit, dass ab dem 1. April 2010 jeder Bürger einmal im Jahr kostenlos eine schriftliche SCHUFA-Auskunft bekomme. Jede weitere solle allerdings dann kostenpflichtig sein.
Aber auch das verstößt eindeutig gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Danach ist jede Auskunft (egal wie oft) zu eigenen Zwecken kostenlos zu erteilen, sagte Rechtsanwalt Tintemann.
Ein Blick in das Bundesdatenschutzgesetz verrät folgendes:
Schufa-Auskünfte sind grundsätzlich unentgeltlich. Das folgt ganz eindeutig aus § 34, Absatz 5 des BDSG. Die Schufa Holding AG darf nur dann Geld für die Auskunft verlangen, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann.
Mit anderen Worten: Die Auskunft darf nur Geld kosten, wenn der Betroffene die Schufa-Auskunft nutzt, um sie einem Vermieter oder Arbeitgeber vorzulegen, um dadurch einen Vorteil anderen Bewerbern gegenüber zu erlangen.
Quelle und ganzer Bericht bei GoMoPa