Schwere Zeiten für unsauber arbeitende Inkassobüros brechen an
Der Schutz des Verbrauchers vor unberechtigten Forderungen durch unseriös arbeitende Inkassobüros soll erleichtert werden, bzw. den in manchen Fällen fragwürdigen Inkassier- Methoden, einen Riegel vorgeschoben werden.
Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 12. Dezember 2007 geändert wird und ein zusätzlicher Paragraf (15a) eingefügt wird, der da lautet:
Wer bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen eine Forderung aus einem Fernabsatzvertrag (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g des Bürgerlichen Gesetzbuches) gegenüber einem Verbraucher geltend macht, hat den Verbraucher, der dem Bestand der Forderung widersprochen hat, bei einer folgenden Zahlungsaufforderung nach Maßgabe des Satzes 2 zu unterrichten.
Die Unterrichtung des Verbrauchers muss folgende Angaben enthalten:
1. Die Identität und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, mit dem der behauptete Vertrag geschlossen wurde,
2. Eine Erklärung, ob der Verbraucher seine Willenserklärung zum Vertragsschluss am Telefon (fernmündlich), im elektronischen Geschäftsverkehr (online), in Textform (E-Mail, Telefax), schriftlich oder in einer sonstigen, näher zu bezeichnenden Form abgegeben hat,
3. Im Fall der im elektronischen Geschäftsverkehr (online) abgegebenen Willenserklärung eine Erklärung, ob, wann und in welcher Form der Unternehmer die Vorgaben des § 312g Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllt hat,
4. Eine Erklärung, ob der Verbraucher die Willenserklärung zum Vertragsschluss widerrufen hat.
Die vorstehenden Angaben sind dem Verbraucher gemeinsam mit der Zahlungsaufforderung in der für die Zahlungsaufforderung gewählten Form mitzuteilen.
Quelle: Bundesrat