Steht ein Berufsausübungsverbot für die Rechtsanwalts-GmbH “U+C” im Raum?
Rechtsanwalt Daniel Nierenz, Inhaber der Siegerländer Anwaltskanzlei Rechtsanwälte Nierenz & Batz – RechtsanwaltsGmbH hat einen folgenschweren Verstoß festgestellt, der das Aus für die umstrittene Regensburger Kanzlei U+C bedeuten könnte.
Rechtsanwalt Urmann hat wohl vor dem Hintergrund des straf- und zivilrechtlichen Drucks seinen Zulassungsort als Rechtsanwalt von Regensburg nach Hamburg an die Elbchaussee 54 verlegt, wohl deswegen, weil die Hamburger Rechtsanwaltskammer als nachsichtiger gilt als die in Nürnberg. Allerdings firmiert Urmann + Kollegen als Rechtsanwalts GmbH.
Hierfür hat der Gesetzgeber besondere Bedingungen geknüpft. Der Sitz der Rechtsanwalt GmbH ist in Regensburg verblieben. Während bei einer „normalen“ GmbH der Wohnsitz des Geschäftsführers egal ist, verlangt das Gesetz in § 59i BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung), dass der Geschäftsführer in den Räumen seiner RA-GmbH arbeitet.
Dies ist bei Rechtsanwalt Urmann eben nicht mehr der Fall. Es liegen 710 km dazwischen.
Nimmt die zuständige Rechtsanwaltskammer Nürnberg die Gesetzeslage ernst, bleibt ihr wohl kaum eine andere Wahl, als der U+C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH umgehend die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu entziehen, was einem Berufsausübungsverbot für die RA-GmbH gleich käme.
Geregelt ist dies in § 59 h Abs. 3 BRAO. Quelle: Rechtsanwälte Nierenz & Batz
Update 14:30
Die Kanzlei wbs-law.de- Christian Solmecke teilt uns dazu folgendes mit:
“Theoretisch könnte die Kammer die Zulassung wegen des Verstoßes gegen §59 i BRAO entziehen. Dies halte ich jedoch für sehr unwahrscheinlich. Die Kammer ist verpflichtet zunächst einmal eine Frist zu setzen, in der die Rechtsanwaltsgesellschaft die Möglichkeit hat den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeizuführen. Die Verlegung des Kanzleisitzes ist in diesem Fall rechtmäßig, solange sich in Regensburg noch ein vertretungsberechtigter Gesellschafter befindet, der die Geschäfte weiter führt (Vgl. §59i BRAO). Die Kanzlei U+C könnte somit leicht einen eventuellen Verstoß der angesprochenen Norm beheben.”