Steuer-ID bis Ende 2015 den Banken vorlegen
Frist nicht verpassen
Sparer sollten bis Ende des Jahres sicherstellen, dass die Banken ihre aktuelle Steuer-ID haben, sonst werden alle alten Freistellungsaufträge gelöscht.
Dies bedeutet, dass Finanzämter Steuern auf Zinsen erheben können. Die Nummer findet man zum Beispiel auf dem letzten Steuerbescheid oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Ansonsten kann man beim Bundeszentralamt für Steuern nachfragen.
Wenn die Steuer-ID ab 2016 fehlt, leiten die Kreditinstitute 25 Prozent der Kapitalgewinne ans Finanzamt weiter. Außerdem den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls noch Kirchensteuer. Besteuert werden Zinsen, aber unter anderem auch für Dividenden oder Erträge aus Investmentfonds.
Bis vor ein paar Jahren war auf dem Standardformular des Bundesfinanzministeriums die Steueridentifikationsnummer noch nicht Standard. Erst seit 2011 ist die Abfrage auf dem amtlichen Muster vorgesehen.
Alle, die seitdem einen Freistellungsauftrag abgegeben oder erneuert haben, sind also aus dem Schneider.
Bis zu einem Freibetrag von 801 Euro (Verheiratete: 1602 Euro) können Anleger Kapitalerträge steuerfrei einstreichen. Viele haben ihr Geld über mehrere Institute verteilt und somit auch mehrere Freistellungsaufträge erteilt. Das macht die Sache natürlich nicht übersichtlicher.
Wenn man die Frist zum Ende des Jahres verpasst, ist aber auch noch nicht alles verloren. Reicht man die Steuer-ID im Laufe des Jahres nach oder erteilt einen neuen Freistellungsauftrag, wird die bisher einbehaltene Steuer erstattet.
Verpasst man auch diese Möglichkeit, kann man sich sein Geld mit der Steuererklärung für 2016 zurückholen.