Streaming-Abmahnungen:Vom Leerlaufen des Richtervorbehalts
Eine neue Abmahnwelle der Kanzlei Urmann + Collegen aus Regensburg überrollt das Land. Die umstrittene Kanzlei hatte letztes Jahr in verschienenen Medien angekündigt, die Namen von Personen, die unerlaubt pornographische Filme heruntergeladen hätten, veröffentlichen zu wollen.
Daraus ist aber, aufgrund heftiger medialer Gegenwehr, nichts geworden.
Nun hat man sich anscheinend ein leichteres Tätigkeitsfeld gesucht, bei dem mutmaßliche Nutzer eines Streaming-Portals abgemahnt werden.
Die Kanzlei U+C mahnt nun im Auftrag der in der Schweiz ansässigen “The Archive AG” Nutzer der Plattform “Redtube” für das Anschauen erotischen Filmmaterials ab- und verlangt von diesen neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung einen Betrag in Höhe von 250,00 EUR.
Sind Gerichte mit der Materie überfordert- oder nur unwissend?
Insgesamt 16 verschiedene Zivilkammern waren hiermit befasst. Die Anträge enthielten jeweils zwischen 400 und 1.000 IP-Adressen. Von den Anträgen wurden 27 zurückgewiesen bzw. nach Hinweis der Kammer von der Antragstellerin zurückgenommen. Geht man für die 62 bewilligten Anträge von einem Mittelwert von 700 IP-Adressen aus, könnte sich die Zahl der erteilten Auskünfte im mittleren fünfstelligen Bereich bewegen.
Ist Streamen wirklich strafbar?
Beim Streamen geht es dem Nutzer um den reinen Werkgenuss, der urheberrechtlich frei ist. Der Konsument will die Datei nicht dauerhaft auf seinem Rechner speichern, sondern den Film nur anschauen. Die auf der Streaming-Plattform bereitgestellten Inhalte werden nicht auf den Rechner des Nutzers heruntergeladen, sondern im Browser abgespielt. Hierbei werden die für das Abspielen des Werks erforderlichen Daten lediglich im Zwischenspeicher vorgehalten(ca.2-3 Sekunden), auf den der Nutzer in der Regel keinen Zugriff hat.
Wird das Video geschlossen, verschwinden unmittelbar oder bald darauf auch die Daten wieder aus dem Zwischenspeicher. Ob hierin eine rechtswidrige Vervielfältigungshandlung zu sehen ist und das Streamen somit eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung darstellt, ist mehr als fraglich.
Quelle und mehr Details bei Legal Tribune / Carl Christian Müller, LL.M.