Telefonisches Gewinnversprechen: 3.000 Euro erfolgreich eingeklagt
Sie haben gewonnen, und zwar bis zu 3000 Euro als Sach- und Geldpreis, und daran besteht kein Zweifel, denn die Auslosung erfolgt unter notarieller Aufsicht. Sie sind ein echter Glückspilz, allerdings steht der Preis nur kurze Zeit für Sie bereit. Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören, und gratulieren Ihnen nochmals zu Ihrem Gewinn. Bis gleich!
Daher solle Rolf B. so schnell wie möglich eine bestimmte Rufnummer wählen. Nur 1,99 Euro koste der Anruf.
Andere hätten die vermeintliche Gewinnansage sofort gelöscht. Nicht so Rolf B. (Name geändert). Er überspielte die Aufzeichnung auf eine CD-Rom, brachte mit Hilfe der Bundesnetzagentur in Erfahrung, wer hinter der Rufnummer steckte – und verklagte den Betreiber auf Zahlung der Summe. Mit Erfolg. Das Amtsgericht Köln entschied, Rolf B. stehe der volle Betrag zu (Az. 126 C 95 / 08).
Der Inhaber der verklagten Firma, der seine windigen Geschäfte von Österreich aus steuerte, pochte vergebens darauf, es habe sich nicht um eine „rechtsgültige Gewinnzusage“ gehandelt.
Amtsrichter Friedrich Heuck sah das anders. Die Bedeutung des Begriffs „Zusendung“ sei weiter zu fassen und „an keine bestimmte Form geknüpft“, von Briefen über Faxe und E-Mails bis zu schriftlichen Handy-Kurznachrichten. Zwar müsse man eine „reine Wortmitteilung“ wie etwa einen Telefonanruf im Sinne des Gesetzes davon ausnehmen; doch die strittige verbale Nachricht sei ja vom Anrufbeantworter aufgezeichnet und Rolf B. somit „zugesandt“ worden.
Quelle und ganzer Bericht bei ksta.de