Umstrittene Abmahnungen wegen Streaming durch Kanzlei U+C
Nichts hat die Internetgemeinde in den letzten Tagen mehr bewegt, als die Abmahnungen der Kanzlei U+C aus Regensburg. Mehreren tausenden Internetbenutzern wird vorgeworfen, dass sie urheberrechtlich geschützte Filme auf der durchaus bekannten- und nicht grundsätzlich illegalen Webseite “RedTube” angesehen haben sollen.
Die Beschuldigten sollen 250 Euro zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben. Die meisten Nutzer zahlen vermutlich schnell und stillschweigend aus Scham- eine nicht unbekannte Masche in der Branche.
Dieses “ansehen” – ” Streaming” ist nach Meinung der Kanzlei U+C ein Verstoß gegen das Urheberrecht.
Rechtsanwalt Jens Ferner sieht das nicht so und schreibt dazu:
[…]”sehe ich erhebliche Bedenken auf rechtlicher Ebene. Losgelöst von der Frage, ob Streaming grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung ist, gibt es hier eine Besonderheit. Anders als bei Angeboten wie “kino.to” sind die pornographischen Webseiten, so auch das Angebot “RedTube” im Internet nicht zwingend illegal. Es muss sich m.E. dem Betrachter auch nicht aufdrängen, dass bzw. ob es sich hier mitunter um illegale Inhalte handelt. Damit ist grundsätzlich die Möglichkeit der Privatkopie eröffnet, die den streamenden Zuschauer privilegieren kann. Dies ist ein wesentlicher Unterschied im Vergleich zu Plattformen wie kino.to, wo sich die Illegalität aufdrängen muss, wenn aktuelle Kinofilme kostenlos einzusehen sind”[…].
Weiterhin führt die Kanzlei Ferner aus:
Die Streaming-Abmahnungen sind nach inzwischen bei mir gefestigtem Eindruck unwirksam. Hintergrund ist §97a II UrhG, in dem u.a. zu lesen ist:
Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise […] wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
Der Blick in die vorgefertigte Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt ist, zeigt dabei, dass scheinbar ein entsprechender Hinweis erfolgt.
Fazit:
Es besteht nicht nur kein Zahlungsanspruch der Gegenseite, sondern die Abgemahnten können über einen Erstattungsanspruch ihrer eigenen Kosten nach §97a IV UrhG nachdenken.
Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke schreibt zum Thema folgendes:
[…]Der Kollege von Rüden hat als pdf den Antrag von Daniel Sebastian, die Anlagen und den Auskunftsbeschluss des LG Köln in einem Verfahren online gestellt. Auch in diesem Verfahren lief es exakt genauso wie nachfolgend beschrieben. Das LG Köln hat die Anträge demnach – wenn überhaupt – nur überflogen.
Laut “stern.de” hat sich jetzt auch ein Pressesprecher des LG Köln geäußert:
Christian Hoppe, Pressesprecher beim Landgericht Köln, sagt hingegen im Gespräch mit stern.de, er könne nicht ausschließen, dass es sich bei der Nennung des Begriffs “Tauschbörse” nur um ein Versehen handele. Zudem gebe es mehrere Gutachten, die das rechtmäßige Vorgehen der Software zum Sammeln der IP-Adressen bestätigen.
Quellen: Kanzlei Ferner / WBS Law