Untergeschobene Gewinnspiele und ungewollte Telefonanrufe?
Seit Oktober 2013 müssen Gewinnspielverträge- die telefonisch angebahnt wurden, in Textform- heißt schriftlich, per Fax oder per E-Mail- abgeschlossen werden. Nur dann sind sie rechtlich wirksam. So das Verbraucherschutzgesetz.
Die Wirklichkeit sieht aber etwas anders aus.
Die Firma Mercando GmbH aus Dortmund rief unlängst bei einem Verbraucher an und erklärte ihm:
Daß “seine Daten für die Teilnahme an einem Gewinnspiel der Eurowin Deutschland vorlägen. Wolle er nicht mitspielen, bekäme er von ihm eine Beispielformulierung für eine Kündigung zugesendet. Der Verbraucher müsse diese dann nur noch ausfüllen und zurücksenden. Anschließend wäre er nach 3 Monaten aus dem Gewinnspielvertrag heraus.”
Der Verbraucher bekam kurze Zeit später ein Schreiben der Eurowin Deutschland. “Er hätte sich für die Teilnahme an einem Gewinnspiel entschieden und habe nun wie besprochen 178,50 Euro für drei Monate zu zahlen.”
“Der Betrag sei für 3 Monate im Voraus bis zum 1. Februar auf ein benanntes Treuhandkonto zu überweisen.” Den Unterlagen ist eine Beispielformulierung für eine Kündigung beigefügt. Allerdings wird mit der Unterschrift auf diesem Schreiben gleichzeitig schriftlich der Gewinnspielvertrag bestätigt.
Liest der Verbraucher sich die Anlagen nicht durch, geht er von einem Vertragsschluss aus- und überweist. Das könnte sich für Eurowin als Vertragsschluss und Einverständnis darstellen und das Geld des Verbrauchers ist weg.
Die Verbraucherzentrale Niedesachsen rät deshalb:
“Schicken Sie in keinem Fall das vorformulierte Kündigungsschreiben zurück, da Sie damit erstmal den Vertrag bestätigen.”
Und:
überweisen Sie daher nichts!