Unwissenheit schützt vor Strompreiserhöhung nicht

Wieder steht eine Strompreiserhöhung bevor, mehr als 180 Versorger sind es diesmal, darunter auch die EMB. Natürlich kann man mit einem Anbieterwechsel den Preis senken, doch ist das oft teurer als beim Abschluss erhofft, wie zum Beispiel bei Flexstrom.
Wer steigenden Stromkosten ein Schnippchen schlagen will, informiert sich meist bei Internet-Vergleichsportalen über die Tarife der Anbieter. Besonders große Ersparnisse winken bei Abschlüssen mit Vorauskasse oder für Neukunden, die für den Wechsel einen Rabatt eingeräumt bekommen.
Doch immer wieder beschweren sich Kunden, dass sie zum Beispiel von dem Berliner Unternehmen Flexstrom den Bonus nicht – wie gedacht – nach einem Jahr bekommen. Flexstrom verweist bei seiner Weigerung, den Bonus auszuzahlen, regelmäßig auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach gibt es den Bonus nur, wenn man zwei Jahre bei Flexstrom Kunde ist. Doch das wissen viele Kunden nicht.
Update: Flexstrom hat schnell reagiert und uns eine Stellungnahme zum Fernsehbericht zugesand, den wir hier gerne wiedergeben.
Die im RBB-Bericht dargestellte Bonusregel wird schon lange nicht mehr verwendet. Aktuell werden deutlich andere AGB verwendet. Insofern ist es falsch, dass es den FlexStrom-Bonus nur gibt, „wenn man zwei Jahre bei Flexstrom Kunde ist“.
Nach der alten AGB-Klausel war es in der Tat so, dass Kunden länger als ein Jahr, also mindestens ein Jahr und einen Tag in Belieferung sein mussten, um den Bonus zu erhalten. Diese Regelung hat auch in zahlreichen Urteilen Bestand, worüber sich Kunden selbst informieren können: https://www.flexstrom.de/uebersicht_gerichtsurteile.php
Das Landgericht Berlin hat auch als erstes und bisher einziges Berufungsgericht die FlexStrom-Regelung bestätigt: Die Regel sei klar und wirksam. https://www.flexstrom-presse.de/pressemitteilungen/flexstrom/2012/02/berufungsgericht-bestatigt-flexstrom-bonusklausel-eindeutig-und-transparent/
Unzutreffend ist auch die Darstellung des Fernsehsenders, dass Kunden gute Chancen hätten, sich auf ein Urteil des LG Heidelberg zu beziehen.
Von Gerichten wird dieser Bezug aber regelmäßig abgelehnt. So auch vom Berufungsurteil des LG Berlin, das Ihnen nachweislich vorliegt (siehe Seite 5) oder in den beigefügten Urteilen des AG Wetzlar. Auch das Urteil des AG Lübeck, das ich Ihnen bereits übersandt habe, nimmt dazu ausdrücklich Stellung:
„Das von dem Beklagten zitierte Urteil des LG Heidelberg vom 29.12.2010 – 12 O 76/10 – ist für die Entscheidung dieses Falles ohne Bedeutung. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihrem Vertriebspartner berühren den Stromlieferungsvertrag der Parteien in keiner Weise.“
Ergänzend sei an dieser Stelle auch auf das Urteil des AG Geilenkirchen verwiesen:
„Diese Formulierung ist eindeutig und auch für den Laien verständlich. Wenn das Landgericht Heidelberg das anders bewertet (Urteil vom 29.12.2010 -12 O 76/10), vermag dies nicht zu überzeugen. Schon die Formulierung der Entscheidungsgründe, die teilweise umständlich und kompliziert erscheint und auch umgangssprachliche Formulierungen enthält („versuchte Bauernfängerei“), offenbart, dass diese Entscheidung ersichtlich vom gewünschten Ergebnis her begründet wurde. Demgegenüber erscheint – jenseits der ohnehin eindeutigen Formulierung- das Argument des Amtsgerichts Monschau (Urteil vom 24.8.2011 – 2 C 121/11) als überzeugend, welches auf den Sinn der Bonuszahlung abstellt.“Leider erleben wir bei FlexStrom immer wieder, dass Kunden in solchen Beiträgen suggeriert wird, sie hätten ein Anrecht auf den Bonus und damit zur Klage ermuntert werden. In der Regel bedeutet dies dann weitere Kosten für den betreffenden Kunden, da die Erfolgsaussichten minimal sind.
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