Wissenswertes rund um Abzocke


Die Fallstricke lauern überall.
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In strafrechtlicher Hinsicht setzt der Tatbestand des Betruges voraus, dass das Opfer getäuscht wurde und aufgrund dieser Irreführung eine Vermögensverfügung vorgenommen hat. Darüber hinaus muss die Tat vorsätzlich geschehen sein. Den Gesetzestext zum Tatbestand des Betruges finden Sie in § 263 StGB. Den Wortlaut finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:
Gegebenenfalls könnte sogar ein besonders schwerer Fall nach Abs. 2 Nummer 2 und 3 vorliegen.
Allerdings müsste in Ihrem Fall tatsächlich ein Anfangsverdacht für einen Betrug vorliegen. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen nach Erstattung einer Anzeige aufnimmt. Dies muss dann der Staatsanwalt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Als Betroffene selbst können Sie lediglich Anzeige erstatten und dem Staatsanwalt die für seine Arbeit notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus können Sie und andere Betroffene natürlich als Zeugen fungieren. Wenn der Staatsanwalt für das Vorliegen einer Straftat nicht ausreichend Anhaltspunkte hat, wird er das Verfahren einstellen.
Eine Strafbarkeit würde beispielsweise voraussetzen, dass der Dozent bereits von Anfang an genau wusste, dass die von Ihnen investierten Gebühren nutzlos sein werden und dass ihm bewusst war, dass Sie aufgrund der Fehlfunktion des Systems in finanzielle Schwierigkeiten geraten und er dann durch die Kreditgewährung und neue Kurse Sie in eine psychische und finanzielle Abhängigkeit bringen wollte.
Dies alles dürfte nach meinem Dafürhalten schwer nachweisbar sein. Denn für das Versagen des Systems kann es nach meinem Verständnis auch andere Faktoren geben, zumal ich davon ausgehe, dass er keine Garantiehaftung übernommen hat, dass das System tatsächlich funktioniert und das Trading-Geschäft naturgemäß risikoreich ist. Es wäre daher auch darzulegen, dass sich hier nicht das übliche Trading-Risiko verwirklicht hat, sondern das der Schaden tatsächlich darauf zurückzuführen ist, dass die vermittelten Kenntnisse fehlerhaft waren und von Anfang an geplant war, sie in diese Situation zu bringen.
Abgesehen von einer möglichen strafrechtlichen Verantwortung (Betrug) möchte ich anregen, dass Sie auch über eine zivilrechtliche Haftung nachdenken. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob Sie einen Rückerstattungsanspruch für die gezahlten Seminargebühren haben und/oder ob Ihnen darüber hinaus noch ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch für erlittene Schäden zusteht.
Auch hier würde ich vermuten, dass die Haftung des Dozenten schwer nachweisbar sein wird, da ich eben davon ausgehe, dass von dem Dozenten keine Garantiehaftung übernommen wurde. Es müsse dann auf Basis einer vertraglichen oder deliktischen Haftung geprüft werden, ob der Dozent die bestehenden Verträge erfüllt hat oder nicht.
Ausgangspunkt sind hier die zwischen Ihnen und dem Dozenten geschlossenen Verträge. Ich vermute, dass diese Verträge als reine Dienstleistungsverträge einzustufen sind. Dies bedeutet rechtlich gesehen, dass der Dozent aufgrund des Vertrages lediglich die Durchführung der Schulungsveranstaltungen schuldet, nicht aber den Erfolg, den Sie sich mit den daraus resultierenden Geschäften erhofft haben. Anders würde dies nur aussehen, wenn er eine Garantie dafür übernommen hätte, dass das System tatsächlich funktioniert. Dann wäre zu klären, ob das Versagen des Systems tatsächlich damit zu tun hat, dass Sie das System noch nicht verstanden haben oder ob das System bzw. die Schulung von vorneherein fehlerhaft war.
In einem Zivilprozess, der unter Anwaltspflicht vor dem Landgericht zu führen wäre, würden Sie die Beweislast dafür tragen, dass der Dozent den Vertrag schuldhaft nicht erfüllt oder verletzt hat. Gelingt ein solcher Nachweis nicht, bestehen leider keine Erfolgsaussichten auf Rückzahlung der von Ihnen gezahlten Vergütung oder Erstattung des Schadens.
Ihre Fragestellung bezog sich zwar ausschließlich auf die strafrechtliche Seite des Betruges. Ich habe mir aber erlaubt, der Vollständigkeit halber die zivilrechtlichen Konsequenzen mit anzusprechen, da ich der Meinung bin, dass dieser Aspekt hier nicht vernachlässigt werden darf.
Natürlich würden sich im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ergeben. Grundsätzlich ist in strafrechtliches Verfahren aber von einem zivilrechtlichen Verfahren unabhängig. Dies bedeutet, wenn es Ihnen auf die Rückzahlung/den Schadensersatz ankommt, reicht die Durchführung eines Strafverfahrens/Einreichung einer Strafanzeige nicht aus.
Sie müssen dann zusätzlich ein Zivilverfahren vor dem Landgericht anstrengen, wobei Sie die üblichen Verjährungsfristen von drei Jahren beachten müssen.