Zahlscheingebühr unzulässig: OLG Wien gegen A1 Telekom Austria
Der VKI (Verein für Konsumenteninformation) hatte im Auftrag des BMASK (Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) Verbandsklage gegen vier Mobilfunkbetreiber eingebracht und die entsprechenden Klauseln in den Tarifblättern inkriminiert.
Gegen A1 Telekom Austria AG (vormals mobilkom austria) bestätigte nun das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil, wonach die Zahlscheingebühr seit dem Inkrafttreten des ZaDiG gesetzwidrig ist.
Das OLG verweist in der Frage, ob ein unterschriebener Zahlschein ein Zahlungsinstrument ist, auf die bereits ergangenen Entscheidungen in jüngster Vergangenheit und fasst zusammen: Dass ein Zahlungsinstrument iSd ZaDiG auch im Falle des Zahlscheins gegeben ist, wurde in allen drei bisher ergangenen Entscheidungen des OLG (2 R 18/10x; 4 R 209/10z und 30 R 58/10k) eindeutig bejaht.
…im Gegenteil gibt es Anhaltspunkte dafür, dass auch die Richtlinie jedenfalls nicht-elektronische Zahlungsinstrumente (etwa den ausgefüllten Zahlschein) erfasse. Der unterschriebene und dadurch personalisierte Zahlschein sei also eindeutig ein Zahlungsinstrument im Sinn des ZaDiG. Auch die „Online-Überweisung“ ist nach einhelliger Rechtsprechung des OLG ein Zahlungsinstrument.
OLG Wien 6.7.2011, 2 R 223/10v Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Im Volltext:
OLG_Wien_6.7.2011_2_R_223_10vl.pdf
Quelle: verbraucherrecht.at