Zwielichtige Inkassofirmen und auch deren Anwälte bekommen kein Konto bei der Sparkasse
Viele Verbraucher hatten sich darüber beschwert, dass ein Inkassounternehmen unberechtigte Forderungen eintreibe. Darauf hatte die Sparkasse Frankfurt das Konto des Inkassounternehmens gekündigt. Die Inkassofirma klagte dagegen- und scheiterte. Daraufhin wurde das Verwaltungsgericht eingeschaltet, um die Sparkasse dazu zu verpflichten, ein neues Konto für die Inkassofirma zu eröffnen.
Doch das Gericht machte da nicht mit, wie es in einer Pressemeldung zu seinem Urteil vom 16.12.2010, Aktenzeichen 1 K 1711/10.F mitteilt:
“Den zahlreichen auch an die Sparkasse gerichteten Verbraucherbeschwerden läge nämlich eine Inkassotätigkeit der Klägerin für Unternehmen zugrunde, deren Forderungen unter Ausnutzung der Unvorsichtigkeit der Verbraucher entstanden seien und sich als strafrechtlich relevante Täuschungshandlung darstelle. Die Täuschung bestünde beispielsweise darin, dass Unternehmen auf ihrer Website die Möglichkeit böten, Software herunterzuladen, ohne dass erkennbar werde, dass hierfür Kosten entstünden. […] Die Verbraucher würden so in eine Falle gelockt. […] Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, mit dieser Praxis der Internetanbieter nichts zu tun zu haben, denn es bestehe ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Vorgehen der Unternehmen im Internet und dem Inkasso der Klägerin.”
Interessant, dass erneut ein Frankfurter Gericht von einer “strafrechtlich relevanten Täuschungshandlung” spricht – das Oberlandesgericht Frankfurt hatte erst vor ein paar Tagen eine ähnliche Entscheidung aus strafrechtlicher Sicht gefasst.
Auch Rechtsanwälte, die sich für zwielichte Geschäftemacher hergeben, dürfen nicht damit rechnen, bei einer Sparkasse ein Konto zu bekommen. Das hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg schon mit Beschluss vom 15.06.2010, Aktenzeichen 10 ME 77/10 festgestellt:
“Der Senat erachtet es als einen solchen sachgerechten Grund, der eine – unterstellte – Ungleichbehandlung des Antragstellers rechtfertigt, wenn mit der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit dem Antragsteller eine erhebliche und nachhaltige Rufschädigung (Imageschaden) zu Lasten der Antragsgegnerin aufgrund von Veröffentlichungen in verschiedenen Medien zu befürchten ist […]. Dies ist nicht erst dann anzunehmen, wenn feststeht, dass das Handeln des Kontoinhabers strafbar ist oder die Zahlungseingänge auf dem Konto aus Straftaten herrühren. Als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts ist die Antragsgegnerin an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie hat deshalb darauf zu achten, dass ihre Kunden die von ihr erbrachten Leistungen nicht für rechtswidrige Handlungen nutzen. Besteht der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht, dass das Konto für solche Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen zu vereinnahmen, ist die Antragsgegnerin nicht nur nicht berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, ein Konto nicht zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin hat Tatsachen dargelegt, welche die Annahme stützen, dass die vom Antragsteller im Wege des Inkassos geltend gemachten Forderungen seiner Mandanten rechtlichen Bedenken unterliegen. In dem Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 18. Januar 2010 – 91 C 981/09 -, K&R 2010, 358 wird das Verhalten des Antragstellers als Beihilfe zum versuchten Betrug gewertet und bezogen auf das Internetportal www.opendownload.de festgestellt, dass geltend gemachte Forderungen auf Täuschungen der Nutzer des genannten Internetportals beruhen. Weitere beachtliche Indizien für ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller eingezogenen Forderungen sind die Information der Verbraucherzentrale Niedersachsen (vgl. Presseinformation vom 26. Februar 2010), wonach der namentlich genannte Antragsteller seit Jahren für diverse dubiose Firmen tätig sei und im Namen einer näher bezeichneten Firma vermeintliche Forderungen anmahne, und die Erklärung des Rechtsanwaltsvereins Osnabrück vom 15. April 2010, dass der Verein seit September 2007 mit Beschwerden über das Verhalten des Antragstellers „überschwemmt“ werde. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller sich auch auf Rechtsprechung und auf Entscheidungen verschiedener Staatsanwaltschaften berufen kann, die ein strafbares Verhalten des Antragstellers und der für seine Mandanten handelnden Personen verneinen. Dies vermag aber die aufgezeigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderungen nicht umfassend auszuräumen.”
Man sieht: Es lohnt sich, die Banken der Firmen anzuschreiben, die derartige Abofallen betreiben.
Quelle: Ra Dosch